Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltung und Bedingungen
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Fa. ECS Schalltechnik erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Den Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Die Vertragssprache ist Deutsch. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von der Fa. ECS Schalltechnik schriftlich bestätigt werden.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Die Angebote der Fa. ECS Schalltechnik sind, auch wenn sie in Prospekt, Anzeigen und Katalogen enthalten sind, freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch bezüglich der Preisangaben.
Ein für Fa. ECS Schalltechnik verbindlicher Auftrag kommt erst durch ihre schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn sie in der Auftragsbestätigung schriftlich bestätigt werden. Das gleiche gilt für die Übernahme von Garantien.
Konstruktionsänderungen für Lieferungen im Rahmen eines Auftrages behält sich die Fa. ECS Schalltechnik ausdrücklich vor, sofern die Änderungen nicht grundlegender Art sind und der vertragsgemäße Zweck nicht erheblich eingeschränkt wird.
An den Kostenanschlägen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Rechte, insbesondere Eigentums- und Urheberrechte vor; solche Unterlagen dürfen Dritten grundsätzlich nicht zugänglich gemacht werden.
§ 3 Preise
Sämtliche Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer, die der Käufer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat.
Die Preise gelten ausschließlich ab Lieferwerk. Die Preise beinhalten auch nicht die Kosten der Verpackung.
Preisänderungen sind nur zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen; dann gilt der am Tag der Lieferung gültige Preis der Fa. ECS Schalltechnik. Bei Lieferung innerhalb von vier Monaten gilt der am Tag des Vertragsabschlusses gültige Preis.
§ 4 Zahlung
Rechnungen, die die Fa. ECS Schalltechnik für bereits erbrachte Leistung erstellt , sind sofort fällig und innerhalb von 10 Tagen ab Zugang der Rechnung zu zahlen.
Eine Zahlung ist erst dann erfolgt, wenn die Fa. ECS Schalltechnik über den Betrag verfügen kann. Bei Überweisungen ist dies der Tag der Wertstellung auf dem Konto der Fa. ECS Schalltechnik. Im Falle von Schecks und Wechseln ist die Zahlung erst erfolgt, wenn der Scheck bzw. der Wechsel eingelöst wird.
Der Auftraggeber kommt nach Ablauf der in § 4 Ziff.1.genannten Zahlungsfrist oder durch Mahnung in Verzug. Die Fa. ECS Schalltechnik ist in diesem Fall berechtigt, vom Zeitpunkt des Verzuges an die gesetzlich vorgeschriebenen Zinsen (Verzugszinsen) in Höhe von derzeit 5% über dem Zinssatz der EZB bzw. über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu verlangen.
Gegen Ansprüche der Fa. ECS Schalltechnik kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Vertrag, insbesondere dem Anspruch auf Verschaffung einer fehlerfreien Sache (Einreden des nicht erfüllten Vertrages) beruht.
§ 5 Abnahme
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand sofort abzunehmen. Die Abnahme muss jedoch spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige oder 10 Tage nach Lieferung oder 8 Tage nach Montage-Ende erfolgt sein. Im Falle der Nichtabnahme kann die Fa. ECS Schalltechnik Schadenersatz wegen nicht erfolgter Abnahme in Höhe von 15% der vereinbarten Vergütung verlangen. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Fa. ECS Schalltechnik einen höheren oder der Auftraggeber einen geringeren Schaden nachweist.
Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen der Fa. ECS Schalltechnik für den Auftraggeber zumutbar sind.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
Der Vertragsgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der der Fa. ECS Schalltechnik aufgrund des Vertrages zustehenden Forderungen Eigentum der Fa. ECS Schalltechnik. Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein Unternehmer, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen der Fa. ECS Schalltechnik gegen den Auftraggeber aus den laufenden Geschäftsbeziehungen bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf stehenden Forderungen.
Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers kann die Fa. ECS Schalltechnik vom Vertrag zurücktreten. Der Auftraggeber trägt dann sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Vertragsgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweiß 6% des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Fa. ECS Schalltechnik höhere oder der Auftraggeber niedrigere Kosten nachweist.
Der Auftraggeber ist berechtigt, den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass er bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises nebst Zinsen und Kosten die aus dem Weiterverkauf an Dritte erworbenen Forderungen und Rechte bis zur Höhe der Rechnungsbeträge der Firma ECS Schalltechnik zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages von 10% abtritt. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Auftraggeber auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Firma ECS Schalltechnik, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich die Firma ECS Schalltechnik, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Die Firma ECS Schalltechnik kann verlangen, dass der Auftraggeber ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt. Ein Eigentumserwerb des Auftraggebers an der Vorbehaltsware gem. § 950 BGB im Falle der Verarbeitung ist ausgeschlossen.
§ 7 Sachmängel
Grundlage für die Beschaffenheit der Ware sind ausschließlich die in der Auftragsbestätigung oder in dem Vertrag enthaltenen Leistungsbeschreibungen. Garantie wird von uns nur übernommen, wenn dies zuvor und ausdrücklich schriftlich so vereinbart worden ist. Die Rechte des Auftraggebers setzen ferner voraus, dass dieser seinen Untersuchungspflichten und Rügeobligenheiten i.S.v. §377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängel verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Sache; im Falle eines Verbrauchsgüterkaufes über neue Sachen in zwei Jahren.
Ansprüche wegen Sachmängel bestehen nicht, wenn der Mangel auf natürlichen Verschleiß zurückzuführen ist oder dadurch entstanden ist, dass der Auftraggeber einen offensichtlichen Mangel, wenn er Unternehmer ist, nicht unverzüglich bzw. wenn er Verbraucher ist, nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Entdeckung schriftlich angezeigt hat oder der Vertragsgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist oder unsachgemäß instand gesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist und der Auftraggeber dies erkennen musste oder in den Vertragsgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung vom Hersteller nicht genehmigt war oder in nicht genehmigter Weise verändert worden sind oder der Auftraggeber die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Vertragsgegenstandes (z.B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt. Unberührt bleiben auch Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt folgendes:
7. 1. Ist der Auftraggeber Verbraucher, kann er nach seiner Wahl Ersatzlieferung oder Nachbesserung verlangen (Nacherfüllung). Sind die Kosten der vom Auftraggeber gewählten Nacherfüllungsmaßnahme angesichts der Bedeutung des Mangels unverhältnismäßig hoch, hat die Fa. ECS Schalltechnik das Recht, den Nacherfüllungsanspruch des Auftraggebers durch eine andere Maßnahme zu erfüllen. Wird Nacherfüllung durch Ersatzlieferung geleistet, hat der Auftraggeber der Fa. ECS Schalltechnik die gezogenen Nutzungen zu erstatten.
Ist der Auftraggeber Unternehmer sowie im Falle eines Werkvertrages, liegt das Wahlrecht bei der Fa. ECS Schalltechnik. Für den Nacherfüllungsanspruch hat der Auftraggeber eine angemessene Frist zu setzen, mindestens jedoch zwei Wochen, wenn nicht im Einzelfall eine kürzere Frist angemessen ist. Die Nachbesserungen gelten nach drei erfolglosen Versuchen als fehlgeschlagen, sowie diese denselben Mangel betreffen. Bei einer fehlgeschlagenen Nachbesserung kann die Fa. ECS Schalltechnik durch Ersatzlieferung den Vertrag erfüllen.
7. 2. Nach Ablauf einer angemessenen Frist zur Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Schadenersatz verlangen und vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen, soweit der Mangel erheblich ist. Im Falle eines Werkvertrages tritt für den Auftraggeber, der Verbraucher ist, neben diese Rechte das Recht zur Selbstvornahme. Im übrigen sind Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängel des Vertragsgegenstandes ausgeschlossen. Die Rechte des Auftraggebers bei Mängeln sind weiter ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber den Mangel bei Abschluss des Vertrages kannte oder kennen musste.
§ 8 Haftung
Hat die Fa. ECS Schalltechnik aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßnahme dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, so haftet sie beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Für die Eingehung einer Gattungsschuld durch die Fa. ECS Schalltechnik sowie für sonstige Schäden gilt diese Beschränkung nicht, wenn sie grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden ist.
Für leicht fahrlässig durch einen Mangel des Vertragsgegenstandes verursachte Schäden wird nicht gehaftet.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen der Fa. ECS Schalltechnik für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
Die Vertragspartner haben die Möglichkeit, nach der Mitteilung eines Mangels durch den Auftraggeber unbeschränkte schriftliche Vereinbarung zu treffen.
§ 9 Gefahrenübergang und Versand
Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, wenn ihm der Vertragsgegenstand übergeben worden ist.
Ist ein Versand notwendig, so geht er auf Kosten und Gefahren des Empfängers bzw. Auftraggebers. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der Fa. ECS Schalltechnik verlassen hat.
Falls der Versand ohne Verschulden der Firma ECS Schalltechnik nicht ordnungsgemäß erfolgt, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz der Firma ECS Schalltechnik. Es gilt stets deutsches Recht.
Soweit der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder Unternehmer ist, wird für etwaige Streitigkeiten aus den Verträgen und damit im Zusammenhang stehende Rechtsbeziehungen für beide Teile Mannheim als Gerichtsstand vereinbart. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Sitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Salvatoresche Klausel
Die vorstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in ihren übrigen Bedingungen und Teilen verbindlich. Die Vertragsschließenden verpflichten sich einer ungültigen Bestimmung nach Möglichkeit eine deren wirtschaftlichen Zweck entsprechende wirksame Fassung zu geben.
Unsere Allgemeinen Montagebedingungen
§ 1 Gültigkeit
Die nachstehend aufgeführten Montagebedingungen gelten in Verbindung mit unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Beide sind hier unter der Internetadresse http://www.ecs-schallschutz.de/gb.htm veröffentlicht. Soweit in unseren Bedingungen keine Regelungen getroffen sind, gelten ergänzend die Vorschriften der VOB. Die Montagebedingungen gelten durch Auftragserteilung oder spätestens durch Beginn der Montagearbeiten als in vollem Umfang anerkannt. Sämtliche Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen unserer Bedingungen sind nur bei Vorliegen unserer schriftlichen Bestätigung wirksam.
§ 2 Montagepreis
Die vereinbarten Montagepreise setzen voraus, dass die Montage aller Teile des Gesamtauftrags in einem Zuge durchgeführt wird. Wartezeiten, die durch verspätete Ausführung der bauseitigen Leistungen oder aus anderen von uns nicht zu vertretenden Gründen entstehen, werden zusätzlich berechnet. Dies gilt auch im Falle einer Unterbrechung der Montagearbeiten, die durch den Auftraggeber zu vertreten ist und die eine Zurückziehung der Monteure erforderlich macht. Die Preise sind, falls in der Auftragsbestätigung nicht anders ausgewiesen, für die Einbringung ins Erdgeschoß kalkuliert und abgegeben. Stellt sich vor Ort eine erschwerte Einbausituation (z.B. Einbringung in Obergeschosse, Keller, über Podeste, Leitern, etc.) heraus, berechnen wir den Zusatzaufwand nach. Unser Mitarbeiter kann Ihnen hierzu eine getrennte Arbeitszeitbescheinigung zur Unterschrift vorlegen.
Bei Anlieferung unseres Materials übernimmt der Auftraggeber das Entladen und die trockene Lagerung der Paletten in Baustellennähe, d.h. auf gleichem Niveau und max. 20m vom Einbauort entfernt. Eventuelle Transportarbeiten, die durch unsere Monteure auszuführen sind, werden nach Aufwand berechnet. Das Niveau für unsere Boden-, Wand- und Deckenanschlüsse ist auf unser Aufbaumaß zu bringen und muss eben und sauber sein. Für die Monteure ist ausreichend Bewegungsfreiheit vorhanden. Geeignete Montagehilfen wie Gerüste, Leitern, Gabelstapler mit Mannkorb und Fahrer, Hebebühne mit mindestens 350kg Tragkraft (L = 2,2 m, B = 1,0 m mit verschiebbarer Plattform) und geeigneter Höhe werden vom Auftraggeber für die Gesamtdauer der Montage zur Verfügung gestellt. Für schwer zugängliche Montagestellen muss nach Bedarf ein Gelenksteiger beigestellt werden. Die Voraussetzungen für Samstags-, Sonntags- und Schichtarbeit mit mindestens 10 Stunden Arbeitszeit ohne jegliche Unterbrechung, müssen von Seiten des Auftraggebers gegeben sein. Falls der Auftraggeber die notwendigen bauseitigen Leistungen bei Montagebeginn oder während der Montagedauer nicht erbracht hat, sind wir berechtigt, die Montage zu unterbrechen und den dadurch entstandenen Aufwand auf Nachweis zu berechnen. Werden nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen, so ist nur eine Anreise des Montagepersonals im Preis enthalten; bauseits bedingte, zusätzliche Anreisen werden nach Aufwand berechnet. Notwendige Ausschnitte, die bei Auftragsvergabe nicht festgelegt waren, werden bei Montage eingearbeitet. Dieser Aufwand wird zusätzlich berechnet. Entsprechendes gilt für Nivellier- und Anpassarbeiten bei unebenen Fußböden und Wänden. ECS ist berechtigt zur Identifikation des Herstellers Produktschilder anzubringen (Größe 20cm x 30cm; 40cm x 50cm oder 60cm x 75cm) die entsprechend den Anlagenabmessungen ausgewählt werden. Nach Abschluss der Montagearbeiten werden Verpackungs- und sonstige Hilfsmaterialien die wir gebracht haben von unseren Monteuren ordentlich aufgeräumt. Die Entsorgung dieser Materialien übernimmt der Auftraggeber. Eine Reinigung von Fensterflächen ist nicht in unserem Lieferumfang enthalten. Unmittelbar nach Montage-Ende ist mit unserem Montageleiter die Abnahme durchzuführen. Ein Nachweis über die akustischen Eigenschaften des Werkes wird, sofern dies nicht separat schriftlich vereinbart ist, nur gegen Berechnung von uns ausgeführt und hat somit keinen Einfluss auf die mechanische Abnahme. Falls die Abnahme aus bauseitigen Gründen nach Montage-Ende nicht möglich ist, muss eine Sicht- bzw. Teilabnahme durchgeführt werden. Eine aus diesen Gründen spätere Schlussabnahme führen wir gegen Berechnung auf Nachweis durch. Die Sicherungspflicht gegen jede Art von Beschädigungen bzw. Diebstahl obliegt ab Montage-Ende dem Auftraggeber. Nachträglich angezeigte Mängelpunkte bzw. Mängel, die bei späterer Schlussabnahme festgestellt wurden, können wir nur unter Übernahme der zusätzlichen Reise- und Rüstkosten durch den Auftraggeber beseitigen. Die Wege und Wanddurchbrüche (Türen, etc.) von der Abladestelle bis zu den Einbauorten müssen so dimensioniert und frei sein, dass die Einbringung der Teile ohne Schwierigkeiten möglich ist.
§ 3 Abnahme
Erfolgt die Abnahme nicht sofort nach Ende der Montage, so gilt die Leistung mit Ablauf von 8 Werktagen nach Ende der Montage als abgenommen. Wird die Leistung oder ein Teil der Leistung in Betrieb genommen, so gilt die Abnahme spätestens nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt.
§ 4 bauseitige Leistungen
Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde, gelten folgende Leistungen wenn diese für die Ausführung des Bauvorhabens erforderlich sind, durch den Auftraggeber für uns kostenlos zu erbringen: Beistellung von Autokran mit Fahrer, Portalkran mit Fahrer, Anfahrbarkeit der Montagestelle durch LKW, Scherenbühnenwagen, Rollgerüst, Gerüste, Leitern, Hebezeug, Gabelstapler mit Fahrer, Hubwagen, Gelenk- bzw. Teleskopwagen mit Montagekorb und Fahrer, Heranführen von Stromanschlüssen an den Montageplatz, Licht, Bauwasser, sanitäre Einrichtungen, ungehinderte Montage, freie Zugänglichkeit, alle elektrischen Anschlüsse der montierten Teile. Boden, Wände und Decken von Aufstellbereichen oder Montageanschlüssen müssen planeben, Waagerecht und sauber sein.
Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen
§ 1 Gültigkeit
Die nachstehend aufgeführten Einkaufsbedingungen gelten in Verbindung mit unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen und jedem Einkauf bei einem Lieferanten. Beide sind hier unter der Internetadresse http://www.ecs-schallschutz.de/gb.htm veröffentlicht. Jegliche Bestellung bedarf einer Textform. Die Einkaufsbedingungen gelten durch unsere Bestellung bei unserem Lieferanten oder spätestens durch dessen Auftragsbestätigung als in vollem Umfang anerkannt. Sämtliche Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen unserer Bedingungen sind nur bei Vorliegen unserer ausführlichen schriftlichen Bestätigung (auf ECS Briefbogen) wirksam. Die Einkaufsbedingungen gelten grundsätzlich auch, wenn darauf in der Bestellung nicht hingewiesen wurde, da sich die Einkaufsbedingungen von ECS auf die gesetzlich vorgegebenen Grundlagen beziehen.
§ 2 Reklamationen
Sollte es bei Abnahmen durch ECS oder nach der Lieferung unseres Lieferanten zu Reklamationen kommen, so hat unser Lieferant grundsätzlich gemäß Gesetz 14 Tage Zeit den Fehler oder den Mangel zu beheben. Wenn der Lieferant dies nicht in der vorgegebenen Zeitspanne erledigt, hat ECS das Recht die Fehler oder die Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst zu reparieren oder durch Dritte auf Kosten des Lieferanten beheben zu lassen.
§ 3 Forderungen
Der Verkauf von Lieferantenforderungen insbesondere offenes Factoring ist ausgeschlossen, wenn dazu keine schriftliche Erlaubnis von der ECS Schalltechnik GmbH erteilt wurde. Darüber hinaus muss jede Rechnung den Hinweis tragen, dass "mit schuldbefreiender Wirkung nur an den Factor zu bezahlen ist".
§ 4 Gerichtsstand, salvatorische Klausel und Auftragsbestätigungen
Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten gilt Mannheim als vereinbart. Es gilt stets deutsches Recht. Die vorstehenden Einkaufsbedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in ihren übrigen Bedingungen und Teilen verbindlich. Die Vertragschließenden verpflichten sich einer ungültigen Bestimmung ach Möglichkeit eine deren wirtschaftlichen Zeweck entsprechende wirksame Fassung zu geben. Etwaige Auftragsbestätigungen des Lieferanten, welche den hier genannten Einkaufsbedingungen widersprechen,gelten als ungültig. Dies gilt insbesondere, wenn ein Liefervertrag zustande gekommen ist.